Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baumeigentümer
Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main
Der durch vom Nachbargrundstück hinüberwachsende Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die Beseitigung auch selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten erstattet erlangen. Dieser Anspruch wurde vom BGH mit Urteil vom 28.11.2003 erneut bestätigt.
Daneben hat der geschädigte Eigentümer auch einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wie z.B. Kosten für die Kanalreinigung, Schachtdeckelerneuerung, Reparatur der Garagenwand etc. Außerdem hat der geschädigte Eigentümer auch anerkanntermaßen Anspruch auf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger gleichartiger Schäden. Er kann aber nicht die Beseitigung des Baumes verlangen.
Kommt es zu einem Streit darüber, ob die Nutzung des benachbarten Grundstückes überhaupt beeinträchtigt ist, empfiehlt sich ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Bei diesem wird vom Gericht ein Sachverständiger bestellt, der nicht nur die Beeinträchtigung feststellt, sondern auch die Höhe des Schadens und die geeigneten Maßnahmen zur Schadensbesei-
tigung überprüft.
Sobald der Gutachter die Beeinträchtigung festgestellt hat, empfiehlt sich zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren, das seit Mitte 2001 gesetzlich vorgeschrieben ist. Anerkannte Gütestellen sind beispielsweise die Rechtsanwaltskammer oder das Ortsgericht bei der Gemeinde. Ein Ortsgericht ist kostengünstiger.
Erst dann, wenn das Schlichtungsverfahren nachweislich gescheitert ist, ist eine Klage auf Beseitigung zulässig. Die Kosten eines privat in Auftrag gegebenen Gutachtens muss leider der Auftraggeber zahlen. Wenn die Gegenseite das Gutachten nicht anerkannt, wird in einem Rechtsstreit vom Gericht ein zweiter Sachverständiger beauftragt, dessen Kosten von der
Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, zu tragen sind.
Vorsicht im Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte sich bisher auf den Standpunkt, dass der Baumeigentümer im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung keine Möglichkeit hat, das Wachsen der Wurzeln auf das Nachbargrundstück zu verhindern, soweit der Baum geschützt ist.
Deshalb stehe dem Eigentümer des benachbarten Grundstückes weder ein Beseitigungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch zu.
Bevor man seinen Nachbarn also auf Beseitigung verklagte, musste man unbedingt überprüfen, ob das Grundstück im Bereich einer Baumschutzsatzung liegt und der Baum danach geschützt ist. In diesem Fall musste zunächst der unteren Naturschutzbehörde der Fall geschildert und eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Sofern der Baum durch das Zurückschneiden nicht gefährdet ist, war die Genehmigung auch erteilt werden.
Mit Urteil vom 28.11.2003 hat der BGH endgültig klargestellt, dass der Eigentümer eines Baumes dafür Sorge zu tragen hat, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüber wachsen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für Schäden. Es wird sich zeigen, ob das Landgericht Frankfurt danach seine bisherige Rechtsprechung zu Baumschutzsatzungen
aufgeben wird.
Zum 31.12.2003 haben sich außerdem die gesetzlichen Vorgaben für Baumschutzsatzungen geändert: Die meisten Baumschutzsatzungen genügen dem neuen Gesetz nicht mehr und sind damit ungültig. Aus diesem Grund müssen nun neue Baumschutzsatzungen her.
Nach dem neuen § 26 HessNatG können Kommunen mit Hilfe von einer Satzung bestimmen, dass sie die Beseitigung von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich ihrer Genehmigung bedarf, wenn der Charakter eines Gebietes oder Bestandes besonderen Schutz erfordert.
Damit müssen im Vergleich zum alten Gesetz, das eine flächendeckende und undifferenzierte Unterschutzstellung ermöglichte, nunmehr besondere Schutzbedürfnisse ermittelt werden. Neu ist auch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung.
