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	<title>Kanzlei Schmidt &#38; Kollegen - Rechtsanwälte - Spezialisten für Nachbarrecht :: Streitthemen: Lärm, Wärmepumpe, Nachbar, Wegerecht, Ruhestörung, Überhang, Wurzeln, Sichtschutz, Zaun, Schiedsverfahren, Notwegerecht, Einfahrtsrecht, Baum, Hecke, Grenzabstand, Wärmeluftpumpe, Mauer, Nachbarschaftsstreit, Nachbarrecht, TA-Lärm</title>
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		<item>
		<title>Lärm durch tieffrequente Geräusche bei  Luftwärmepumpen und anderen Geräten zum Heizen und Lüften</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2012/02/13/larm-durch-tieffrequente-gerausche-bei-luftwarmepumpen-und-anderen-geraten-zum-heizen-und-luften/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 18:54:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gellert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main In den letzten Jahren haben Beschwerden über Lärmbelästigungen durch stationäre Geräte zum Heizen und Lüften zugenommen. Durch die Förderprogramme für erneuerbare Energien im Wärmemarkt entscheiden sich immer mehr Eigenheimbesitzer, ihre Gas – oder Ölheizung zu ersetzen und die staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Ungefähr die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>In den letzten Jahren haben Beschwerden über Lärmbelästigungen durch stationäre Geräte zum Heizen und Lüften zugenommen. </p>
<p>Durch die Förderprogramme für erneuerbare Energien im Wärmemarkt entscheiden sich immer mehr Eigenheimbesitzer, ihre Gas – oder Ölheizung zu ersetzen und die staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen.  Ungefähr die Hälfte der 350.000 Wärmepumpen in Deutschland sind Luftwärmepumpen.</p>
<p>Häufig werden die stationären Geräte im Freien, neben oder auf Gebäuden aufgestellt.  Eine Umfrage des Umweltbundesamts aus dem Jahr 2009 hat aufgezeigt, dass vor allem die tieffrequente  Tonhaltigkeit der Geräuschemissionen von solchen Geräten ein Problem darstellt. Die betroffenen Nachbarn nehmen die Geräusche als „Brummen“ wahr und empfinden es als sehr störend. Die Belästigungen für Anwohner ergeben sich insbesondere durch den zeitlich uneingeschränkten Betrieb dieser Anlagen und aus dem abrupten Einschalten in den frühen Morgenstunden bei Wärmebedarf des Betreibers oder in der Nachtzeit. Diese Einschaltvorgänge können zu Aufwachreaktionen bei den Nachbarn führen.</p>
<p>Besonders bei Luft-Wärme-Pumpen handelt es sich um stationäre Geräte, die ein erhebliches Störpotential aufweisen, wie auch auf der 77. Umweltministerkonferenz vom 02. Bis 04.11.2011 in Dessau –Roßlau das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgestellt hat. In der Konferenz wurde gemeinsam geprüft, wie sich der Lärmschutz nach derzeitiger Rechtslage für den betroffenen Nachbarn darstellt und welche Gesetzesänderungen notwendig sind, um den Lärmschutz zu verbessern. Siehe dazu den schriftlichen Bericht unter <a href="http://www.umweltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges_UMK-Protokoll.pdf" target="_blank">http://www.umweltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges_UMK-Protokoll.pdf</a></p>
<p>Dabei berücksichtigt die Konferenz auch den Leitfaden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zum Thema Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen. Der Leitfaden ist zu lesen unter <a href="http://www.lfu.bayern.de/laerm/luftwaermepumpen/doc/tieffrequente_geraeusche_teil3_luftwaermepumpen.pdf" target="_blank">http://www.lfu.bayern.de/laerm/luftwaermepumpen/doc/<br />tieffrequente_geraeusche_teil3_luftwaermepumpen.pdf</a>.</p>
<p>Tatsache ist, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften derzeit nur in wenigen Einzelfällen zu einer zufriedenstellenden Lösung der Lärmproblematik bei im Freien von Wohngebieten betriebenen Klimaanlagen wie auch Lüftungsanlagen, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerken führen.  Die Möglichkeiten der Behörden, bei Störungen der Nachbarn zu deren Gesundheitsschutz tätig zu werden, sind daher sehr begrenzt. Zur generellen Lösung der Lärmproblematik sollen nach Vorschlag der 77. Umweltministerkonferenz vom Gesetzgeber neue Verwendungsvorschriften auf Grund des § 23 BImSchG geschaffen werden, wonach beispielsweise in Wohngebieten nur eine Verwendung von geräuscharmen Geräten zuglassen wird. Auch die Kennzeichnung von „geräuscharmen“ Anlagen über die Kennzeichnung nach der EU-Labelling-Richtlinie wäre ein Weg, Druck auf die Hersteller auszuüben, endlich geräuscharme Luftwärmepumpen zu produzieren.</p>
<p>Dem geplagten Nachbarn bleibt ansonsten bis zur Verbesserung der öffentlich-rechtlichen Situation nur, ohne Hilfe der Behörden selbst mit Hilfe eines Anwaltes gegen den störenden Nachbarn vorzugehen und  notfalls seinen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus  §§ 906, 1004 BGB vor einem Zivilgericht durchzusetzen, falls der Eigentümer der störenden Anlage kein Verständnis zeigt.</p>
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		<title>Wegerecht – Wer hat für die Schneeräumung und Instandhaltung zu sorgen?</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2012/01/17/wegerecht-%e2%80%93-wer-hat-fur-die-schneeraumung-und-instandhaltung-zu-sorgen/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 19:55:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gellert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main Heutzutage sind viele Grundstücke mit einem Wegerecht belastet, welches in den meisten Fällen den Berechtigten zum Gehen und Befahren des Nachbargrundstücks berechtigt, um sein Grundstück zu erreichen. Viele Nachbarstreitigkeiten beziehen sich auf eventuelle Beeinträchtigungen des Rechts sowie auf den Umfang und die Art der Ausnutzung des Wegerechts. Immer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Von Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main</h4>
<p>Heutzutage sind viele Grundstücke mit einem Wegerecht belastet, welches in den meisten Fällen den Berechtigten zum Gehen und Befahren des Nachbargrundstücks berechtigt, um sein Grundstück zu erreichen.</p>
<p>Viele Nachbarstreitigkeiten beziehen sich auf eventuelle Beeinträchtigungen des Rechts sowie auf den Umfang und die Art der Ausnutzung des Wegerechts.</p>
<p>Immer häufiger entstehen aber auch Konflikte bei der Frage, wer die Wegerechtsfläche von Laub und Schnee zu räumen hat sowie wer Ausbesserungsarbeiten bei Abnutzung oder Beschädigungen vorzunehmen hat.</p>
<p>In vielen Fällen sind die Eigentümer des hinteren gefangenen Grundstücks und Berechtigte des Wegerechts der Meinung, dass diese Unterhaltung- und Verkehrssicherungspflichten dem Nachbarn des belastenden Grundstücks obliegen.</p>
<p>Die Rechtslage ist jedoch eine andere.</p>
<p>Wurde keine ausdrückliche Regelung bei Eintragung des Wegerechts getroffen, ist Halter  und somit Verpflichteter zur Unterhaltung des Weges der Wegerechtsberechtigte. Obwohl sich der Weg somit gar nicht auf seinem eigenen Grundstück befindet, muss er diesen von Schnee und Laub befreien und in einem ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand erhalten, wozu Ausbesserungs- und sogar Erneuerungsarbeiten gehören können.</p>
<p>Fraglich war lange Zeit wie die Unterhaltungspflichten verteilt sind, wenn auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks, auf dem sich der Weg befindet, diesen gleichfalls nutz.</p>
<p>Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2004 ist diese Rechtsfrage aber nun endgültig geklärt. Es bleibt dabei, dass der zur Überfahrt berechtigte Eigentümer des hinteren Grundstücks Halter des Weges ist und für die Räumungs- und Instandhaltungsarbeiten verantwortlich ist. Der Eigentümer des Weges, der diesen auch nutzt, ist aber zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet und zwar im Verhältnis seines Nutzungsumfanges.</p>
<p>Sind die Nutzungsanteile der benachbarte Eigentümer ähnlich hoch, ist im Zweifelsfall immer davon auszugehen, dass beide Seiten jeweils zur Hälfte für die Kosten aufkommen müssen.</p>
<p>Natürlich haben die Nachbarn auch die Möglichkeit, eine zu der Gesetzeslage abweichende Regelung zu treffen. Machen sie dies in einem einfachen Vertrag, sind aber Rechtsnachfolger nicht daran gebunden. Verkauft somit einer der Nachbarn sein Grundstück, muss mit den neuen Käufern eine neue Vereinbarung getroffen werden.</p>
<p>Um dies zu verhindern, sollte gleich bei der ursprünglichen Vereinbarung und Eintragung des Wegerechts die Verteilung der Unterhaltungspflicht geregelt werden. In diesem Fall hat die Regelung dingliche Wirkung, was bedeutet, dass sie auch für Käufer oder Erben gilt.</p>
<p>Natürlich kann bei Einvernehmen zwischen den Nachbarn auch nachträglich eine Inhaltsänderung des Wegerechts durch genaue Regelung der Unterhaltsverpflichtungen beim Notar  vorgenommen werden, die ins Grundbuch eingetragen wird und damit auch für Rechtsnachfolger gilt.</p>
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		<title>Welcher Lärm ist erlaubt und was muss der Nachbar dulden?</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 21:36:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main 1. Lärm a. Innerhalb eines Wohnhauses Grundsätzlich geregelt durch die Hausordnung des Vermieters Badewanne: Auch nach 22 Uhr darf der Mieter baden und duschen, ein Verbot in der Hausordnung ist nach der überwiegenden Rechtsprechung unzulässig. Staubsauger : Sollen grundsätzlich während der Ruhezeit in den Mittagsstunden und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>1. Lärm<br />
a. Innerhalb eines Wohnhauses</p>
<p>Grundsätzlich geregelt durch die Hausordnung des Vermieters</p>
<p>Badewanne:<br />
Auch nach 22 Uhr darf der Mieter baden und duschen, ein Verbot in der Hausordnung ist nach der überwiegenden Rechtsprechung unzulässig.</p>
<p>Staubsauger :<br />
Sollen grundsätzlich während der Ruhezeit in den Mittagsstunden und in der Nachtzeit nicht in Betrieb genommen werden.</p>
<p>Bohrmaschine:<br />
Der Einsatz von Bohrmaschinen ist heute für viele selbstverständlich geworden. Der damit verbundene Lärm muss von den übrigen Bewohnern hingenommen werden, wenn die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden.<br />
Nachbarn, die ständig als Hobby-Heimwerker tätig sind, müssen nicht geduldet werden. Problematisch dürfte allerdings der Nachweis einer übermäßigen Betätigung sein.</p>
<p>Musik:<br />
Der Mieter darf in seiner Wohnung musizieren, Radio und Schallplatten hören und fernsehen. Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allem während der im allgemeinen durch die Hausordnung festgelegten Ruhzeiten (mittags 13- 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr morgens.<br />
In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, ca. 2 Stunden täglich auf seinem Instrument zu spielen, dies kann ihm auch nicht durch Mietvertrag untersagt werden.</p>
<p>b. Von umliegenden Plätzen<br />
Schutz durch das Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach zwischen 22 und 6 Uhr absolute Ruhe herrschen muss.</p>
<p>Allgemeine Wohngebiete Grenzwerte für Lärmauswirkungen tagsüber z.B. 55 Dezibel, nachts 40 Dezibel.</p>
<p>Baulärm:<br />
Lärm von der benachbarten Baustelle berechtigt den Mieter auch dann zur Mietminderung, wenn der Vermieter mit dem Baulärm nichts zu tun hat .<br />
Leider gerade in Innenstädten werden oft Ausnahmegenehmigungen erteilt, Auskunft erteilt im Einzelfall das zuständige Ordnungsamt, das auch Sanktionen erteilt bei Verstößen.</p>
<p>Rasenmäher:<br />
Hier gilt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung &#8211; 32.BImSchV): Rasenmäher dürfen an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht genutzt werden. Rasenkantentrimmer und elektrische Heckenschneider dürfen nur zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Diese Verbote gelten auch für verschiedene<br />
andere Lärm erzeugende Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld.</p>
<p>c. Von Tieren</p>
<p>Frösche:<br />
Frösche stehen unter Naturschutz, egal ob in einem natürlichen Wasserlauf oder künstlichen Teich. Lautstarkes Gequake muss grundsätzlich hingenommen werden. Bei übermäßiger Lärmbelästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung kann die Naturschutzbehörde auf Antrag<br />
anordnen, dass der Teich trockenzulegen bzw. die Frösche zu entfernen sind. Wenn die Naturschutzbehörde die Umsiedlung genehmigt hat, dann kann bei übermäßiger Beeinträchtigung auch ein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung der Frösche bestehen.</p>
<p>Hahnenkrähen:<br />
Ein Hahn darf grundsätzlich krähen, zumindest im ländlichen Bereich. Allerdings sind Lärmbelästigungen auch in noch dörflicher Stadtgegend nicht einschränkungslos zu dulden. Der Hahn ist nach überwiegender Rechtsprechung von 20 Uhr abends bis 8 Uhr schalldicht zu verwahren.</p>
<p>Hundegebell:<br />
Übermäßiges Hundegebell braucht man nicht hinzunehmen, wohl aber, dass Nachbars Katze gelegentlich über das eigene Grundstück streift.</p>
<p>2. Party und Grillen</p>
<p>Der grillende Nachbar ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Nachbarn durch übermäßigen Lärm durch Parties nicht gestört werden. Insbesondere muss ab 22 Uhr auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden.<br />
Beim Grillen im Freien muss darauf geachtet werden, dass kein Qualm entsteht, der den Nachbarn in die Wohnräume eindringt.<br />
Der Mieter darf nur dann auf seinem Balkon grillen, wenn ihm dies nicht durch Mietvertrag oder Hausordnung untersagt wurde und keine Brandgefahr besteht.</p>
<p>Es gibt kein Recht, die Nachbarn einmal im Monat in der Nachtruhe zu stören.</p>
<p>Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung dazu, wie oft Grillen und Parties erlaubt sind. Grundsätzlich ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme und die Einhaltung der Ruhezeiten zu beachten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wenn energiesparende Wärmepumpen den Nachbarn krank machen…</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/04/13/wenn-energiesparende-warmepumpen-den-nachbarn-krank-machen%e2%80%a6/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 19:51:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main Energie- und damit kostensparend und umweltschützend werden die neuen Wärmepumpen von zahlreichen Herstellern vollmundig angeboten: „Die Wärmepumpe ist durch die Nutzung der regenerativen Umweltwärme das unabhängige Heizsystem der Zukunft.“ Der Bund bietet über die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW-Förderprogramme speziell für Wärmpumpen an, bis zu 3.000,- Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>Energie- und damit kostensparend und umweltschützend werden die neuen Wärmepumpen von zahlreichen Herstellern vollmundig angeboten: „Die Wärmepumpe ist durch die Nutzung der regenerativen Umweltwärme das unabhängige Heizsystem der Zukunft.“</p>
<p>Der Bund bietet über die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW-Förderprogramme speziell für Wärmpumpen an, bis zu 3.000,- Euro werden die Heizsysteme bezuschusst.</p>
<p>Da glaubt sich der stolze Eigentümer einer neuen Wärmepumpe rechtlich auf der sicheren Seite und ist völlig überrascht, wenn der Nachbar die Freude über die neue Anlage nicht teilt.</p>
<p>Als Eigentümer einer Wärmepumpe habe ich gemäß §§ 906, 1004 BGB darauf zu achten, dass von der Anlage keine wesentlichen Beeinträchtigungen zum Nachbargrundstück ausgehen.</p>
<p>Lärm ist unstreitig gesundheitsschädlich und damit zu vermeiden. Lärmende Wärmepumpen sind daher nicht umweltschützend, sondern machen die Umwelt krank.</p>
<p>Da viele Käufer von Wärmepumpen selbst nicht von permanentem Lärm gestört werden möchten, entscheiden sie sich oftmals, ihre neue Anlage ausgerechnet in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze dem Nachbarn unter das Schlafzimmerfenster zu stellen.</p>
<p>Installiert man aber in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Nachbarn auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, kann das einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn auslösen.</p>
<p>Davon abgesehen, dass die nach der TA-Lärm vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden müssen, verursachen Wärmepumpen häufig ein permanentes tieffrequentes Brummen. Wenn die Anlage beispielsweise auch im oberen Stockwerk des Wohnhauses des Nachbarn bei geschlossenem Fenster deutlich störend wahrnehmbar ist, ein Einschlafen im Haus des Nachbarn bei geöffnetem Fenster nicht möglich ist und selbst bei geschlossenen Fenstern die Geräusche immer noch störend sind und zu Schlafunterbrechungen führen, dann hat der Nachbar einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung.</p>
<p>Selbst in dem Fall, dass keine Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete gegeben wären, bestünde ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Die Einhaltung der Richtwerte nach § 906 I 2 BGB ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein Indiz für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung.</p>
<p>Trotzdem kann die Beeinträchtigung wesentlich sein, da bei Geräuschen die Lautstärke nur eine Komponente ist. Weitere Komponenten sind die Dauer, Häufigkeit, Tages- und Nachtzeit, An- und Abschwellen und Frequenzen des Geräuschs, wobei bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung  auf das Empfinden eines verständigen<br />
Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks abzustellen ist.</p>
<p>Wenn das Brummgeräusch täglich 24 Stunden anhält und somit auch zu Nachtzeiten permanent vorhanden ist, ist es sicherlich wesentlich.</p>
<p>Lösung: Vor dem Kauf einer kostenintensiven Wärmepumpe sollte man also unbedingt prüfen, ob und in welcher Intensität Lärm von der Anlage ausgeht und sich vom Hersteller schriftlich zusichern lassen, dass kein nennenswerter Lärm zu erwarten ist. Anderenfalls<br />
können Sie als Käufer später Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller geltend machen.</p>
<p>Wenn die Anlage permanente Störgeräusche verursacht, dürfte ein technischer Mangel oder ein Bedienfehler vorliegen. Zumindest bei neuen Anlagen entspricht eine geräuschearme Inbetriebnahme dem neuesten Stand der Technik. Alte Anlagen können mit Hilfe eines versierten Lärmsachverständigen überholt werden, oftmals unter geringem Kostenaufwand.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neu: Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/04/13/neu-anderung-des-hessischen-nachbarrechtsgesetzes/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 19:46:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main Das seit Mitte 2009 laufende Gesetzgebungsverfahren ist nun endlich abgeschlossen und die Änderungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes sind in kraft. Folgende Neuerungen enthält das aktuelle Hessische Nachbarrechtsgesetz (HessNRG): 1. Wärmedämmung Nachträgliche Wärmedämmungen an Gebäuden, die bis an die Grenze gebaut sind, hat der Nachbar auch dann zu dulden, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Von Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main</h4>
<p>Das seit Mitte 2009 laufende Gesetzgebungsverfahren ist nun endlich abgeschlossen und die Änderungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes sind in kraft.</p>
<p>Folgende Neuerungen enthält das aktuelle Hessische Nachbarrechtsgesetz (HessNRG):</p>
<p><strong>1. Wärmedämmung</strong></p>
<p>Nachträgliche Wärmedämmungen an Gebäuden, die bis an die Grenze gebaut sind, hat der Nachbar auch dann zu dulden, wenn die Wärmedämmung in sein Grundstück hineinragt.</p>
<p><strong>2. Grenzabstände für Pflanzen</strong></p>
<p>Die in § 38 HessNRG einzuhaltenden Grenzabstände für Pflanzen gelten nun ausdrücklich auch für wild wachsende, sich selbst ausgesäte Pflanzen.</p>
<p><strong>3. Verkürzung der Ausschlussfrist des § 43 HessNRG</strong></p>
<p>Nach der alten Regelung galt eine 5-jährige Ausschlussfrist in Bezug auf den Beseitigungsanspruch von Pflanzen und Hecken, welche die gesetzlichen Grenzabstände nach §§ 38- 40 HessNRG nicht einhielten.</p>
<p>Der Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks musste den Beseitigungsanspruch somit innerhalb von 5 Jahren nach Anpflanzung gerichtlich geltend machen. Nach Ablauf der Frist war der Beseitigungsanspruch der Pflanzen ausgeschlossen.</p>
<p>Nach der neuen Regelung muss die Klage auf Beseitigung der Pflanzen bis zum dritten auf die Anpflanzung folgenden Jahr eingereicht werden. Die Frist wurde daher nicht unerheblich verkürzt.</p>
<p>Zudem ist nun ausdrücklich geregelt, dass die Frist bei Hecken dann zu laufen beginnt, wenn die Pflanzen nicht mehr in Heckenform gehalten werden und damit das Erscheinungsbild als Hecke verlieren.</p>
<p>Bei wild gewachsenen, sich selbst ausgesäten Pflanzen beginnt die Ausschlussfrist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanze für den Nachbarn erkennbar ist. </p>
<p>Die neuen Ausschlussfristen gelten allerdings nur für Pflanzen, die erst nach dem 10.12.2009 angepflanzt wurden oder entstanden sind. Für Altpflanzen gilt weiterhin die ursprüngliche 5-Jahresfrist.</p>
<p><strong>4. Heckenrückschnitt</strong></p>
<p>Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass Hecken, welche die erforderlichen gesetzlichen Höhenbegrenzungen nicht einhalten, bis auf die gesetzliche Höhe zurückzuschneiden sind. Ferner wird klargestellt, dass die Ausschlussfrist des § 43 HessNRG erst mit Überschreitung der gesetzlichen Höhe beginnt.</p>
<p>Letztendlich darf ein Rückschnitt nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 15. März erfolgen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Recht</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/04/13/das-verhaltnis-zwischen-offentlichem-und-privatem-recht/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 19:30:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main Es ist dringend zu unterscheiden zwischen Landesbaurecht und Landesnachbarrecht: Das Baurecht ist öffentlich-rechtlich und regelt das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat, beispielsweise der Baubehörde. Das Nachbarrecht ist zivilrechtlich und regelt das Verhältnis der Bürger untereinander. Die Behörden sind nur zuständig für die Einhaltung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="oe2edit_xml_contenttext">
<h4>Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>Es ist dringend zu unterscheiden zwischen Landesbaurecht und Landesnachbarrecht:</p>
<p>Das Baurecht ist öffentlich-rechtlich und regelt das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat, beispielsweise der Baubehörde. Das Nachbarrecht ist zivilrechtlich und regelt das Verhältnis der Bürger untereinander.</p>
<p>Die Behörden sind nur zuständig für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.</p>
<p>Wer also wissen will, ob der Nachbar beispielsweise einen Anspruch auf Entfernung, Errichtung oder Veränderung einer baulichen Anlage hat, sollte also in die Kommentierung für das jeweilige Landesnachbarrecht oder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schauen oder eine Beratung beim Anwalt einholen.</p>
<p>Das gleiche gilt für Ansprüche gegen den Bauträger, mit dem der Käufer eines Hauses einen Kaufvertrag geschlossen hat. Der Vertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, ist also zivilrechtlicher Natur. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer also beispielsweise wegen einer fehlerhaften Trittschalldämmung seines neu erworbenen Hauses vorgehen möchte, hat in der Regel einen zivilrechtlichen Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Verkäufer oder seinen Architekten. Die Baubehörde interessiert sich für diesen Sachverhalt nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften auch verletzt sind.</p>
</div>
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		</item>
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		<title>Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baumeigentümer</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/04/01/anspruch-auf-schadensersatz-gegen-den-baumeigentumer/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 11:48:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main Der durch vom Nachbargrundstück hinüberwachsende Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die Beseitigung auch selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten erstattet  erlangen. Dieser Anspruch wurde vom BGH mit Urteil vom 28.11.2003 erneut bestätigt. Daneben hat der geschädigte Eigentümer auch einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wie z.B. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="content">
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<h4>Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>Der durch vom Nachbargrundstück hinüberwachsende Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die Beseitigung auch selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten erstattet  erlangen. Dieser Anspruch wurde vom BGH mit Urteil vom 28.11.2003 erneut bestätigt.</p>
<p>Daneben hat der geschädigte Eigentümer auch einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wie z.B. Kosten für die Kanalreinigung, Schachtdeckelerneuerung, Reparatur der Garagenwand etc. Außerdem hat der geschädigte Eigentümer auch anerkanntermaßen Anspruch auf geeignete<strong> Maßnahmen zur Verhinderung</strong> zukünftiger gleichartiger Schäden. Er kann aber nicht die<strong> Beseitigung des Baumes</strong> verlangen.</p>
<p>Kommt es zu einem Streit darüber, ob die Nutzung des benachbarten Grundstückes überhaupt beeinträchtigt ist, empfiehlt sich ein gerichtliches <strong>Beweissicherungsverfahren</strong>. Bei diesem wird vom Gericht ein Sachverständiger bestellt, der nicht nur die Beeinträchtigung feststellt, sondern auch die Höhe des Schadens und die geeigneten Maßnahmen zur Schadensbesei-<br />
tigung überprüft.<br />
Sobald der Gutachter die Beeinträchtigung festgestellt hat, empfiehlt sich zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren, das seit Mitte 2001 gesetzlich vorgeschrieben ist. Anerkannte Gütestellen sind beispielsweise die Rechtsanwaltskammer oder das Ortsgericht bei der Gemeinde. Ein Ortsgericht ist kostengünstiger.</p>
<p>Erst dann, wenn das Schlichtungsverfahren nachweislich gescheitert ist, ist eine Klage auf Beseitigung zulässig. Die <strong>Kosten eines privat in Auftrag gegebenen Gutachtens</strong> muss leider der Auftraggeber zahlen. Wenn die Gegenseite das Gutachten nicht anerkannt, wird in einem Rechtsstreit vom Gericht ein zweiter Sachverständiger beauftragt, dessen Kosten von der<br />
Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, zu tragen sind.</p>
<h3><strong>Vorsicht im Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen</strong></h3>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main stellte sich bisher auf den Standpunkt, dass der Baumeigentümer im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung keine Möglichkeit hat, das Wachsen der Wurzeln auf das Nachbargrundstück zu verhindern, soweit der Baum geschützt ist.<br />
Deshalb stehe dem Eigentümer des benachbarten Grundstückes weder ein Beseitigungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch zu.</p>
<p>Bevor man seinen Nachbarn also auf Beseitigung verklagte, musste man unbedingt überprüfen, ob das Grundstück im Bereich einer Baumschutzsatzung liegt und der Baum danach geschützt ist. In diesem Fall musste zunächst der <strong>unteren Naturschutzbehörde</strong> der Fall geschildert und eine <strong>Ausnahmegenehmigung</strong> beantragt werden. Sofern der Baum durch das Zurückschneiden nicht gefährdet ist, war die Genehmigung auch erteilt werden.</p>
<p><strong>Mit Urteil vom 28.11.2003 hat der BGH endgültig klargestellt</strong>, dass der Eigentümer eines Baumes dafür Sorge zu tragen hat, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüber wachsen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für Schäden. Es wird sich zeigen, ob das Landgericht Frankfurt danach seine bisherige Rechtsprechung zu Baumschutzsatzungen<br />
aufgeben wird. <strong> </strong></p>
<p><strong>Zum 31.12.2003 haben sich außerdem die gesetzlichen Vorgaben für Baumschutzsatzungen geändert</strong>: Die meisten Baumschutzsatzungen genügen dem neuen Gesetz nicht mehr und<strong> sind damit ungültig</strong>. Aus diesem Grund müssen nun neue Baumschutzsatzungen her.</p>
<p>Nach dem neuen § 26 HessNatG können Kommunen mit Hilfe von einer Satzung bestimmen, dass sie die Beseitigung von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich ihrer Genehmigung bedarf, wenn der Charakter eines Gebietes oder Bestandes besonderen Schutz erfordert.</p>
<p>Damit müssen im Vergleich zum alten Gesetz, das eine flächendeckende und undifferenzierte Unterschutzstellung ermöglichte, nunmehr besondere Schutzbedürfnisse ermittelt werden. Neu ist auch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung.</p>
</div>
</div>
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		<title>Eindringen von Überhang und Wurzeln aus Nachbars Garten</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/04/01/eindringen-von-uberhang-und-wurzeln-aus-nachbars-garten/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 11:47:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main Bäume nehmen keine Rücksicht auf Grundstücksgrenzen. Problematisch ist das Hinüberwachsen dann, wenn der Überhang oder die Wurzeln des Baumes die Nutzung des Nachbargrundstückes beeinträchtigen. Beispielsfall: Die Wurzeln des Nachbarbaumes dringen in den Abwasserkanal eines Grundstückseigentümers ein. Recht auf Selbsthilfe durch Abschneiden Gemäß § 910 BGB kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>Bäume nehmen keine Rücksicht auf Grundstücksgrenzen.<br />
Problematisch ist das Hinüberwachsen dann, wenn der Überhang oder die<br />
Wurzeln des Baumes die Nutzung des Nachbargrundstückes beeinträchtigen.<br />
Beispielsfall:<br />
Die Wurzeln des Nachbarbaumes dringen in den Abwasserkanal eines<br />
Grundstückseigentümers ein.<br />
<strong>Recht auf Selbsthilfe durch Abschneiden</strong><br />
Gemäß § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes Wurzeln eines<br />
Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind<br />
und ihn beeinträchtigen, abschneiden und behalten, wenn er dem Besitzer des<br />
Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und<br />
die Beseitigung innerhalb der Frist nicht erfolgt.<br />
Das Recht auf Selbsthilfe kann allerdings durch Verwirkung entfallen, wenn der<br />
Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Baumeigen-<br />
tümer sich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht<br />
mehr geltend machen werde. Verwirkung der Beeinträchtigung wirkt auch gegenüber<br />
seinem Rechtsnachfolger.<br />
<strong>Anspruch auf Beseitigung durch Nachbarn</strong><br />
Ob der Eigentümer neben dem Recht zur Selbsthilfe ein Klagerecht nach § 1004<br />
BGB auf Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln und Zweige hat, war lange<br />
Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als höchstes Gericht diesen<br />
Streit im Jahre 1991 allerdings beendet und entschieden, dass der Nachbar auch<br />
auf Beseitigung klagen darf ( BGH in NJW 1991, 2826).<br />
Das Recht auf Beseitigung unterliegt der 3-jährigen Verjährung. Das bedeutet,<br />
dass der Baumeigentümer 3 Jahre nach Entstehung des Überwuchses mit Eintritt<br />
der Beeinträchtigung die Verjährungseinrede erheben darf und der Anspruch auf<br />
Beseitigung gegenüber dem Nachbarn dann nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann. Mit Wechsel des des Eigentümers am gestörten Grundstück beginnt keine<br />
neue Verjährung (BGH 125,56)<br />
<strong>Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baumeigentümer</strong><br />
Der durch vom Nachbargrundstück hinüber wachsende Baumwurzeln gestörte<br />
Grundstückseigentümer kann die Beseitigung auch selbst vornehmen und die<br />
dadurch entstehenden Kosten erstattet verlangen. Dieser Anspruch wurde vom<br />
BGH mit Urteil vom 28.11.2003 erneut bestätigt.<br />
Daneben hat der geschädigte Eigentümer auch einen Anspruch auf Ersatz seines<br />
Schadens, wie z.B. Kosten für die Kanalreinigung, Schachtdeckelerneuerung,<br />
Reparatur der Garagenwand etc.<br />
Außerdem hat der geschädigte Eigentümer auch anerkanntermaßen Anspruch auf<br />
geeignete <strong>Maßnahmen zur Verhinderung</strong> zukünftiger gleichartiger Schäden. Er kann<br />
aber nicht die <strong>Beseitigung des Baumes</strong> verlangen.<br />
Kommt es zu einem Streit darüber, ob die Nutzung des benachbarten Grundstückes<br />
überhaupt beeinträchtigt ist, empfiehlt sich ein <strong>gerichtliches Beweissicherungs-<br />
verfahren</strong>. Bei diesem wird vom Gericht ein Sachverständiger bestellt, der nicht nur<br />
die Beeinträchtigung feststellt, sondern auch die Höhe des Schadens und die<br />
geeigneten Maßnahmen zur Schadensbeseitigung überprüft.<br />
Sobald der Gutachter die Beeinträchtigung festgestellt hat, empfiehlt sich zunächst<br />
ein <strong>Schiedsgerichtsverfahren</strong>, das seit Mitte 2001 gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />
Anerkannte Gütestellen sind beispielsweise die Rechtsanwaltskammer oder das<br />
Ortsgericht bei der Gemeinde. Ortsgericht ist kostengünstiger.<br />
Erst dann, wenn das Schlichtungsverfahren nachweislich gescheitert ist, ist eine<br />
Klage auf Beseitigung zulässig.</p>
<p><strong><br />
Die Kosten eines privat in Auftrag gegebenen Gutachtens</strong> muss leider der<br />
Auftraggeber zahlen. Wenn die Gegenseite das Gutachten nicht anerkannt, wird<br />
in einem Rechtsstreit vom Gericht ein zweiter Sachverständiger beauftragt,<br />
dessen Kosten von der Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, zu tragen sind.<br />
<strong>Vorsicht im Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen</strong></p>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main stellte sich bisher auf den Standpunkt,<br />
dass der Baumeigentümer im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung keine<br />
Möglichkeit hat, das Wachsen der Wurzeln auf das Nachbargrundstück zu<br />
verhindern, soweit der Baum geschützt ist. Deshalb stehe dem Eigentümer des<br />
benachbarten Grundstückes weder ein Beseitigungsanspruch noch ein Schadens-<br />
ersatzanspruch zu.<br />
Bevor man seinen Nachbarn also auf Beseitigung verklagte, musste man unbedingt<br />
überprüfen, ob das Grundstück im Bereich einer Baumschutzsatzung liegt und<br />
der Baum danach geschützt ist. In diesem Fall musste zunächst der unteren <strong>Natur-<br />
schutzbehörde</strong> der Fall geschildert und eine <strong>Ausnahmegenehmigung</strong> beantragt<br />
werden. Sofern der Baum durch das Zurückschneiden nicht gefährdet ist, war die<br />
Genehmigung auch erteilt werden.<br />
<strong>Mit Urteil vom 28.11.2003 hat der BGH endgültig klargestellt</strong>, dass der Eigentümer<br />
eines Baumes dafür Sorge zu tragen hat, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbar-<br />
grundstück hinüber wachsen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für Schäden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wegerecht</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/04/01/wegerecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 11:46:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://lambertin.com/nachbarstreit/wordpress/?p=49</guid>
		<description><![CDATA[von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main Nachbarliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Wegerecht nehmen leider zu. Wegen des Mangels von geeigneten Baugrundstücken werden Grundstücke geteilt und im Hinterhof ein zweites Haus gebaut. Dem Eigentümer des hinteren Hauses wird dann in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes eingeräumt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="content">
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<h4>von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt am Main</h4>
<p>Nachbarliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Wegerecht nehmen leider zu. Wegen des Mangels von geeigneten Baugrundstücken werden Grundstücke geteilt und im Hinterhof ein zweites Haus gebaut.<br />
Dem Eigentümer des hinteren Hauses wird dann in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit hat selbstverständlich Einfluss auf den<br />
Wert der Liegenschaft.<br />
Leider ist der Inhalt oft nicht genau fixiert. Oft heißt es lediglich, dass dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist.<br />
Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist dann durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Besonders dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks, welches das Wegerecht hat, nicht versteht, dass die Einfahrt, die er über das benachbarte Grundstück benutzt, nicht in seinem Eigentum steht und dass er das Wegerecht schonend<br />
auszuüben hat. Oftmals funktionierte das Wegerecht in der Vergangenheit über Jahrzehnte einwandfrei zwischen den Grundstücksnachbarn. So hat beispielsweise der Bauer, der seine Scheune im Hinterhof verkauft hat, dem Käufer das Wegerecht über sein Grundstück eingeräumt und die Nachbarn lebten über Generationen einvernehmlich miteinander. Dann verkauft beispielsweise der Erbe des Bauern das vordere Grundstück an einen Ortsfremden, der die Gegebenheiten nicht kennt und nicht akzeptieren möchte, dass er dem Nachbarn die Durchfahrt ohne Beeinträchtigungen gewähren muss. Es gibt Nachbarn, die dann mit Absicht Blumentöpfe in den Weg stellen, Baumaterial in der Einfahrt lagern oder gar Zäune errichten. Der Eigentümer<br />
des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann dann einklagen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird.<br />
Anders herum kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird. Wenn der Nachbar nicht verstehen will, dass er ein fremdes Grundstück benutzt und dabei gewisse Regeln einhalten muß, kann eine Einfriedung Wunder wirken: Der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstückes darf nämlich sein Grundstück beispielsweise zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Kinder oder Hunde einzäunen, solange er dabei das Wegerecht nicht beeinträchtigt und dem Berechtigten ausreichend Schlüssel für die Tore aushändigt. Damit der Zaun später nicht wieder entfernt werden muss, sollte vorher anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.<br />
Zu Beweiszwecken wäre es hilfreich, wenn der Gestörte ein Störungsprotokoll mit Lichtbildern anfertigt, in dem Datum, Uhrzeit, Art der Störung und eventuelle Zeugen vermerkt werden.<br />
Dieses Protokoll kann auch in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden. Auch bei Streitigkeiten wegen eines Wegerechts empfiehlt sich zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren. Es lohnt sich, sich im Schiedstermin bereits von einem Anwalt vertreten zu lassen.<br />
Wenn nämlich ein Vergleich geschlossen werden kann, der eine vollstreckbare Formulierung enthält, dann kann später aus der Vergleichsurkunde direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, ohne dass vorher ein langwieriger Rechtsstreit geführt werden muss.<br />
Nur dann, wenn ein Schiedsverfahren gescheitert ist, darf in der Regel ein Rechtsstreit geführt werden. Vor Einreichung einer Klage sollte unbedingt geprüft werden, ob das Landesrecht im Nachbarrechtsstreit die erfolglose Durchführung eines Schiedsverfahren vorschreibt.<br />
Als Zeugen können in einem Rechtsstreit auch Familienangehörige herangezogen werden, die Zeugenaussage eines neutralen Dritten hat allerdings mehr Beweiskraft bei der Beweiswürdigung des Richters im Rahmen der Urteilsfindung.<br />
Leider weisen die Notare beim Kauf eines Grundstückes in der Regel nicht auf die im Zusammenhang mit einem Wegerecht möglicherweise entstehenden Streitigkeiten hin.<br />
Deshalb ist es ratsam, hier genauer zu prüfen, welchen genauen Inhalt das Wegerecht hat und ob die Nachbarn mit dem Verkäufer des Grundstückes wegen des Wegerechtes bereits Streit hatten. In diesem Fall wäre ein Gespräch mit dem Nachbarn vor dem Kauf des Grundstücks sehr sinnvoll. Unter Umständen sollte von dem Kauf einem mit einem Wegerecht betroffenen<br />
Grundstückes lieber Abstand genommen werden.</p>
</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Welche Rechte hat ein Nachbar gegen Baulärm und Schmutz?</title>
		<link>http://www.nachbarstreit.com/2010/03/31/welche-rechte-hat-ein-nachbar-gegen-baularm-und-schmutz/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 14:34:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://lambertin.com/nachbarstreit/wordpress/?p=38</guid>
		<description><![CDATA[Welche Rechte hat ein Nachbar gegen Baulärm und Schmutz?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<address id="oe2edit_xml_contenttext">von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und</p>
<p>Rechtsreferendarin Kristina Bacak</p>
<p>1. Für die Geltendmachung von Abwehransprüchen ist der Begriff des Nachbarn entscheidend. Denn dieser entscheidet darüber, ob die Berechtigung ein Recht geltend zu machen überhaupt vorliegt (Klagebefugnis).<br />
Wichtig ist dieser Begriff vor allem im Baugenehmigungsverfahren. Dort werden neben speziellen baurechtlichen Vorschriften auch solche des Immissionsschutzes geprüft. (Unter dem Begriff des Immissionsschutzes werden Maßnahmen verstanden, die beispielsweise einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Lärm, gegen/auf den Menschen oder die Natur verhindern sollen.)<br />
Nun zum Baurecht. In diesem Bereich wird als Nachbar nur der</p>
</address>
<ul>
<li>Grundstückseigentümer, Nießbraucher</li>
</ul>
<p>verstanden, also grundsätzlich nur diejenige Person, die Herrschaftsrechte über Sachen ausüben kann.<br />
<strong>Mieter und Pächter</strong> fallen deshalb nicht unter diesen Begriff. Ihnen stehen grundsätzlich in diesem baurechtlichen Bereich keine Abwehrrechte zu. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich bei gewissen Beeinträchtigungen an den Vermieter oder Verpächter zu wenden.<br />
<strong>Ausnahmsweise</strong>, und das ist entscheidend, stehen Mietern und Pächter dennoch Abwehrrechte im baurechtlichen Bereich zu, nämlich dann, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit droht.<br />
Im <strong>Immissionsschutzrecht</strong> wird der Begriff des Abwehrberechtigten weiter gefasst:<br />
Abwehrberechtigt sind danach alle, die im Einwirkungsbereich der Immission dauerhaft wohnen oder regelmäßig arbeiten, also auch die Mieter.<br />
Wer nun in <strong>räumlich Hinsicht</strong> unter den Begriff des Nachbarn fällt, ist vom konkreten Einzelfall abhängig: Entscheidend ist, auf welches Nachbarrecht sich der Betroffene beruft und welche Beeinträchtigung er verhindern/entgegenwirken will.<br />
Nachbarrechte beinhalten prinzipiell nur Normen, die dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (Schutznormtheorie).<br />
Dabei unterscheidet man zwischen unmittelbar nachbarschützenden Vorschriften, dass sind solche die ohne weiteres ein Abwehrrecht vermitteln und mittelbar nachbarschützenden Vorschriften, bei denen neben eine tatsächliche Betroffenheit weitere Umstände hinzutreten müssen. Wie beispielsweise eine besondere Unzumutbarkeit, ein Nachteil oder eine besondere Belästigung.<br />
So schützen bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsfläche nur den unmittelbaren Grundstücksnachbarn, während die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung den Schutz aller Bewohner eines Baugebiets im Blick hat.<br />
Im Frankfurter Westend beispiel  sweise ist vor allem allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Bezüglich etwaiger Veränderungen des Gebietscharakters haben also alle Bewohner ein Abwehranspruch gegen artfremde Bebauung in der Form eines Gebietsgewährleistungsanspruchs.<br />
Die Erhaltungssatzung Nr. 45 -Westend II vermittelt <strong>nicht</strong> solch einen Abwehranspruch, da sie zum Schutze der Allgemeinheit aufgestellt wurde.<br />
Durch die Berufung auf Nachbarrechte kann aber hauptsächlich nur eine erlassene Genehmigung abgewehrt werden. (Widerspruch, AK etc.)</p>
<h2>2. Baulärm</h2>
<p>Abwehrrechte gegen Baulärm setzen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen voraus. Ob schädliche Umwelteinwirkungen bei den Anwohnern entstehen, wird nach der AVV zum Schutz gegen Baulärm beurteilt.<br />
Diese setzt verschiedene Grenzwerte fest, die sich nach der Nutzungsart des Gebiets richten. Da für das Frankfurter Westend beispielsweise überwiegend allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde, ergeben sich nach dieser Verwaltungsvorschrift Richtwerte von höhstens 55 dB tagsüber und 40 dB nachts.<br />
Bei Lärmbelästigungen liegt es vorrangig in der Verantwortung der Betreiber von Baustellen, dafür zu sorgen, dass diese Belästigungen gar nicht erst auftreten oder unverzüglich abgestellt werden.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass <strong>Unvermeidbare Belästigungen</strong> durch die Anwohner hinzunehmen sind (wenn ohne Lärmerzeugende Baumaßnahmen der Baustellenbetrieb eingestellt werden müsste oder unverhältnismäßig erschwert würde).<br />
Verstößt jemand gegen diese Grenzwerte, muss die Behörde, sprich die Bauaufsicht, tätig werden. Dabei kann sie Zwangsmaßnahmen verhängen oder im schlimmsten Fall die Baustelle stilllegen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden oder sogar Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen.</p>
<h2>3. Akteneinsicht</h2>
<p>Um an die erforderlichen Informationen zu gelangen, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlich sind, wie zum Beispiel verantwortliche Personen oder evt. Sachverständigengutachten einzusehen hat der Nachbar die Möglichkeit, Akteneinsicht bei der Bauaufsicht zu beantragen.<br />
Maßstab für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist § 29 HVwVfG. Danach können Beteiligte im <strong>laufenden</strong> Verwaltungsverfahren Akteneinsicht verlangen.<br />
Wer Beteiligter ist richtet sich nach § 13 HVwVfG:<br />
Beteiligte sind in der Regel:</p>
<ul>
<li>der Antragsteller und Antragsgegner,</li>
<li>diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,</li>
<li>diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will und</li>
<li>diejenigen, die von der Behörde zu dem Verwaltungsverfahren nach § 13 II<br />
HVwVfG hinzugezogen worden sind.</li>
</ul>
<p>Andere Personen haben grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht.<br />
Es ist jedoch anerkannt, dass außerhalb eines Verwaltungsverfahrens die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Behörde steht. Ein am Verwaltungsverfahren nicht Beteiligter kann dann Akteneinsicht beantragen, wenn er hierfür ein <strong>berechtigtes Interesse</strong> glaubhaft macht.<br />
Dabei kommt dem Bürger/Innen eine Bringschuld zu. Das heißt, sie müssen ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nachweisen. Sie haben daher am besten schriftlich darzulegen, warum ihnen Akteneinsicht zu gewähren ist.<br />
Beispielsweise,</p>
<ul>
<li>weil sie durch den Abriss eines Gebäudes in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden</li>
<li>weil sie gewisse Informationen benötigen um eines sichere Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten</li>
<li>auch kann ein wirtschaftliches Interesse Ihrerseits ein rechtliches Interesse begründen</li>
</ul>
<p><strong>Öffentlicher Aushang eines Bauvorhabens:</strong><br />
§ 2 II BaustellVO:<br />
Bei großen Baustellen (Dauer von 30 Arbeitstagen und 20 Beschäftigte) ist zwei Wochen vor Errichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese ist <strong>sichtbar</strong> an der Baustelle auszuhängen und hat insbesondere zu enthalten</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift des Bauherrn</li>
<li>Art des Bauvorhabens</li>
<li>Name und Anschrift des Vertreters des Bauherrn etc.</li>
</ul>
<p>Ein Verstoß begründet eine Ordnungswidrigkeit.</p>
<p>Copyright: Kanzlei Schmidt &amp; Kollegen, Guiollettstraße 27, 60325 Frankfurt am Main, Veröffentlichungen nur mit Einverständnis der Kanzlei</p>
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