Allgemeine Entscheidungen im Nachbarrecht
Eine Urteilssammlung verschiedener Gerichte bundesweit.
Wegerecht: Ein Tor muss hingenommen werden
Wer über ein Wegerecht verfügt, muss unter bestimmten Voraussetzungen hinnehmen, dass vor dem Weg ein Tor angebracht wird.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Falle eines Mannes, der ein Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück hatte. Als der Nachbar ein Tor vor der Einfahrt montierte, kam es zum Streit. Mit seiner Klage auf Beseitigung des Tores hatte der Mann jedoch bei Gericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass er das Tor hinnehmen müsse. Das ergebe sich aus seiner Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit. Im vorliegenden Fall bestünden nämlich berechtigte Interessen des Nachbarn. Durch die vollständige Einzäunung des Grundstücks wolle er einen Schutz seiner minderjährigen Kinder erreichen, die auf dem Grundstück spielen würden. Diesem berechtigten Grund müsse sich der Berechtigte des Geh- und Fahrrechts unterordnen. Das gelte auch, wenn er durch das manuelle Öffnen des Tores belastet werde (OLG Frankfurt a.M., 19 W 59/10).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG
Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels erfolgreich
Das Klavierspielen an Sonn- und Feiertagen kann nicht automatisch als Ruhestörung beurteilt und mit einem Bußgeld belegt werden.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer musikbegeisterten Familie, dessen Tochter täglich ca. eine Stunde Klavier spielen übte. Hiervon fühlte sich ein Nachbar gestört, sodass er an einem Sonntag die Polizei rief. Das zuständige Bezirksamt setzte daraufhin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG Bln), eine Geldbuße fest. Der Einspruch hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe.
Auf die Verfassungsbeschwerde hob das BVerfG das Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze, weil es das LImSchG in nicht verfassungsgemäßer Weise anwende. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung sei nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine “erhebliche Ruhestörung” im Sinne des LImSchG darstelle. Das Grundgesetz enthalte jedoch ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Hierin werde der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Bürger erkennen könne, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniere. Für die Rechtsprechung folge daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten sei, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Im vorliegenden Fall gehe das Amtsgericht offenbar davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Es sehe daher im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht habe aber keinen Versuch unternommen, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs “erhebliche Ruhestörung” zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine “erhebliche Ruhestörung” vorliege, sei vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen worden. Diese Rechtsanwendung erhöhe aber die den Vorschriften anhafteden Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügenden Weise (BVerfG, 1 BvR 2717/08).
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Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen
Die Wärmedämmung einer Grenzwand über die Grenze hinaus muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit zweier Nachbarn. Das Haus des Beklagten B ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A gebaut. Auf dem Grundstück des A führt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang. Ohne Genehmigung des A begann B damit, auf der Außenwand seines Gebäudes eine breite Isolierung aufzubringen. Diese würde an der Seite zu A nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in dessen Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen. Nachdem A den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht (LG) Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiernach hatte B es zu unterlassen, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des A hineinragende Außenisolierung anzubringen. Die hiergegen gerichtete Berufung des B zum OLG blieb ohne Erfolg.
Die Richter bestätigten vielmehr den Unterlassungsanspruch des A gegen B. A müsse die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau dulden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse ein Nachbar den Überbau nur dulden, wenn der Bauherr bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hier habe B jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissere, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite, handele gegebenenfalls grob fahrlässig. Nach Ansicht der Richter sei B bewusst gewesen, dass sein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des A hineinragen würden.
Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber hätten entsprechende Überbauregelungen getroffen, nach der nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen sei. Deshalb würden allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht führen. Andere besondere Umstände seien im Streitfall nicht vorgetragen. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden müsse, oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen könne (OLG Karlsruhe, 6 U 121/09).
(Anmerkung der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte: Anders ist die Rechtslage in Hessen und Berlin. Beide Bundesländer haben im Dezember 2009 ihre Nachbarrechtsgesetze dahingehend geändert, dass der Nachbar den Überbau seines Grundstücks durch Anbringung einer Wärmedämmung an einem direkt an der Grenze stehenden Nachbargebäude zu dulden hat)
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Elefantengras ist weder Baum noch Busch
Bei Elefantengras (Miscanthus x giganteus) handelt es sich weder um einen Baum noch um einen Busch. Beim Anpflanzen müssen daher die für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstände nicht eingehalten werden.
So entschied das Landgericht (LG) Coburg den Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Dieser hatte sich an dem exotischen Gewächs entzündet, dass der Beklagte auf seinem Grundstück angepflanzt hatte. Das Schilfgewächs kann 4 bis 5 Meter hoch werden. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als zwei Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.
Ohne Erfolg, denn das LG wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus sei nämlich weder Busch noch Baum, sondern ein Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden würden die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht gelten. Auch eine besondere Brandgefahr könne das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald könne nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden – und da sei in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liege, werde dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen (AG Lichtenfels, 1 C 364/08; LG Coburg, 32 S 23/09).
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Vertragsinhalt: Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen
Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren.
Diese Grundsätze stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer auf. Die Richter machten deutlich, dass die vertragliche Bezugnahme auf eine “Schalldämmung nach DIN 4109″ nicht die Annahme zulasse, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart. Diese Werte seien nämlich üblicherweise keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen. Sie genüge den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards nicht, da sie lediglich Eckwerte für unzumutbare Belästigungen für Menschen in Aufenthaltsräumen betreffe. Der Bauherr könne also nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspreche (BGH, VII ZR 54/07).
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Nachbarschaftslärm: Was müssen Sie dulden und was nicht?
Einer der Hauptstreitpunkte zwischen Nachbarn ist Lärm von nebenan. Viele Beschwerden sind begründet, bei manchen Punkten muss der Nachbar jedoch auch zurückstecken. Nachstehend finden Sie eine Übersicht, welche Lärmquellen der Nachbar dulden muss und gegen welche er vorgehen kann.
Fernseher, Stereoanlage
Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings ist hier “Zimmerlautstärke” einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkeregler – noch weiter – zurückgedreht werden.
Klavier und Schlagzeug
Häusliches Musizieren – in Zimmerlautstärke – ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. Aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen. Auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleichkommen, sind unzulässig. Sind im Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden. Bei der Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der einen und der Musizierfreude der anderen kommt es auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. In einer Seniorenwohnanlage gelten andere Grundsätze als in einer Wohnanlage mit überwiegend jungen Menschen. Außerdem sind zu berücksichtigen: Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandene Schallschutzmaßnahmen, Pegel der Umgebungsgeräusche und Art des Musizierens.
Als Kompromiss kommt zum Beispiel in Betracht: Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 8.00 Uhr. Die maximale Spieldauer pro Tag beträgt 2 Stunden.
Das soll zum Beispiel gelten für: Klarinette, Saxophon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier. Bei einem Akkordeon haben Richter nur 1½ Stunden erlaubt und bei einem Schlagzeug sogar nur 45 Minuten.
Wichtig: Mit in die Spielzeit gerechnet werden müssen sogenannte Fingerübungen, zum Beispiel bei einem Klavierspieler. Im Übrigen kommt es auf die Qualität der Musikausübung nicht an, sondern ausschließlich auf die Lärmintensität.
Schreiende Säuglinge und spielende Kinder
Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebs der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßigen oder rücksichtslosen Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur, Treppenhaus usw., muss aber kein Nachbar akzeptieren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Aber nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu dulden.
Staubsauger, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte
Staubsauger, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung auch benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Ausnahmen müssen allerdings möglich sein. Eine Waschmaschine darf auch einmal nach 22.00 Uhr laufen, für berufstätige Mieter bleibt sonst kaum eine Möglichkeit. Und auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, muss am Sonntagmorgen nicht um 8.00 Uhr Staub gesaugt werden.
Heizung und Aufzug
Bei Lärm- und Geräuschstörungen, ausgehend von technischen Anlagen im Haus, muss der Vermieter einschreiten. Aufzugsanlagen müssen so schallisoliert sein, dass nachts in dem jeweils nächstliegenden Raum, Wohn- oder Schlafzimmer, Messwerte von 30 Dezibel(A) nicht überschritten werden. Maßgeblich sind nicht die Fahrgeräusche, sondern die höheren Werte beim Anfahren bzw. Abbremsen.
Auch eine Heizungsanlage muss so eingestellt oder installiert sein, dass die Bewohner nicht durch nächtliche Klopfgeräusche oder Ähnliches gestört werden.
Bellende Hunde und pfeifende Papageien
Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen:
- Hundegebell: Tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr, höchstens 30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.
- Papageien (im Freien oder auf der Terrasse): Die kleinen und lautstarken Rosenköpfchen dürfen von 9.00 bis 12.00 und zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf der Terrasse oder im Freien abgestellt werden. Kakadus sollen zu ähnlichen Zeiten auf der Terrasse in einer Voliere abgestellt werden dürfen, aber insgesamt höchstens 1 Stunde pro Tag, und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine Wohngegend.
- Ein Hahn, gehalten in einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8.00 Uhr krähen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab 9.00 Uhr.
Rasenmäher, Kettensägen und Heckenscheren
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht mehr eingesetzt werden.
Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch auf Baustellen – im Freien – dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
Feste und Feiern
Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus “so richtig auf die Pauke gehauen werden”. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.
Badewanne, Dusche und WC-Spülung
Auch nach 22.00 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen auf maximal 30 Minuten beschränkt werden, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23.00 und 5.00 Uhr vorsieht, wirksam. Ab 23.00 Uhr könne man sich ja in sonstiger, weniger störenden Weise waschen. Die Toilette und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden, jede Form der Beschränkung wäre lebensfremd.
Gaststätten, Diskotheken und Geschäfte
Lärm, insbesondere nächtlicher Lärm aus Kneipen und Geschäften, muss nicht hingenommen werden. Mieter können sich mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen, sie können auch den Vermieter einschalten, gegebenenfalls die Miete kürzen, oder sie können sich direkt an die Ordnungsbehörde wenden. Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, Änderungen der Sperrstundenzeiten usw. in Betracht.
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG
